Grauzone Bitcoin-Besteuerung Sind Kryptowährungen Wirtschaftsgüter? Kanzlei klärt auf

Ein Anleger liefert sich derzeit eine juristische Auseinandersetzung mit der deutschen Justiz. Die Streitfrage: Sind Bitcoin und Co. eigentlich Wirtschaftsgüter

Daniel Hoppmann
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Beitragsbild: picture alliance/dpa | Peter Kneffel

Gelten Bitcoin und andere Kryptowährungen eigentlich als Wirtschaftsgüter? Diese Streitfrage beschäftigt den Krypto-Space schon seit einiger Zeit und erhielt durch einen jüngsten Richtspruch des Finanzgerichts Köln eine neue Dynamik. Der Begriff des Wirtschaftsguts findet Anwendung im Einkommensteuerrecht. Einfach heruntergebrochen sind Wirtschaftsgüter Gegenstände, die benötigt werden, um einem wirtschaftlichen Zweck nachgehen zu können.

Dem Urteil war eine Klage eines Anlegers vorausgegangen, der zwischen 2014 und 2016 etwa 20.000 Euro in Bitcoin investiert hatte. 2017 wandelte er seine BTC zunächst in Ether (ETH) und dann in Monero (XMR) um, ehe er den Privacy Coin wieder in Bitcoin tauschte und zum Schluss in Euro umwandelte. Insgesamt realisierte der Anleger einen Gewinn von etwa 3,4 Millionen Euro, den er als privaten Veräußerungsgewinn in seiner Einkommensteuererklärung angab.

Im Anschluss reichte der Anleger Einspruch gegen die Festsetzung seiner Einkommensteuer ein und zog vor das Finanzgericht Köln. Unter anderem begründete er die Klage damit, dass Bitcoin und Co. nicht als Wirtschaftsgüter gälten und deren Veräußerung somit steuerfrei seien. Ein normaler Vorgang, erklären die Anwälte Hendrik Arendt und Martin Friedberg von der Wirtschaftskanzlei CMS Hasche Sigle. Die Steuerexperten haben sich dem Rechtsfall in einem eigenen Beitrag gewidmet. Gegenüber BTC-ECHO meinen sie:

Die Besteuerung von Gewinnen aus der Veräußerung von Kryptowerten ist weder abschließend durch die Finanzverwaltung noch die Finanzgerichte geklärt. Krypto-Anleger sind gut beraten, die finale Festsetzung der Einkommensteuer durch einen Einspruch aufzuschieben, bis die Rechtslage geklärt ist. Dabei kann man durchaus auch Einspruch einlegen, wenn man selbst vorher die entsprechenden Gewinne erklärt hat. So verhindert man zusätzlich, dass die Finanzverwaltung dem Steuerpflichtigen später den Vorwurf machen kann, Einkünfte verschwiegen zu haben.

Wirtschaftskanzlei CMS Hasche Sigle

Das Finanzgericht Köln wies die Klage allerdings ab. Kryptowährungen seien sehr wohl als sogenannten “anderen Wirtschaftsgütern” zu qualifizieren.

“Bitcoin-Urteil kommt wenig überraschend”

Das Gericht folgte damit der Haltung des Bundesfinanzministeriums. Die oberste Finanzbehörde hatte im Juni vergangenen Jahres in einem Entwurf Bitcoin und Co. als Wirtschaftsgüter klassifiziert. Arendt und Friedberg zeigen sich hier zwiegespalten.

Es ist uns einerseits zu einfach (wie das BMF) zu sagen, dass etwas ein Wirtschaftsgut ist, nur weil es 40.000 Euro wert ist. Andererseits ist es ebenso einfach zu versuchen, die Besteuerung zu verhindern, indem man kategorisch die Anwendung ausschließt.

Auch für Werner Hoffmann kommt die Klageabweisung wenig überraschend. Gegenüber BTC-ECHO meinte der Steuerexperte und Gründer der Steuerreportingfirma Pekuna:

Dass das Finanzgericht Köln zu diesem Urteil gekommen ist, überrascht mich persönlich wenig. Dass Bitcoin und andere Kryptowährungen von Gerichten als “andere Wirtschaftsgüter” klassifiziert werden, zeigten auch frühere Urteile etwa aus Baden-Württemberg.

Unter den verschiedenen Finanzgerichten herrscht jedoch teilweise ein Dissenz über ebendiese Streitfrage. Das FG Nürnberg erachtete in einem Urteil aus 2020 eine Klärung vor dem Bundesfinanzhof als notwendig. Das oberste Finanzgericht habe sich zu dieser Thematik bisher noch nicht geäußert, so Hoffmann.

Steuer-Showdown vor dem Bundesfinanzhof (BFH)?

Besagter Anleger wagt nun den Schritt vor den BFH und schafft damit einen Präzedenzfall. Wird der Revision des Klägers stattgegeben, wird das oberste Finanzgericht sich erstmals zur Besteuerung von Kryptowährungen äußern müssen. Wie die Entscheidung ausfällt, steht noch in den Sternen. Derweilen hält Werner Hoffmann eine Abweichung von der bisherigen Rechtssprechung durch den Bundesfinanzhof für möglich.

Arendt und Friedberg sind da etwas zurückhaltender. Der Bundesfinanzhof habe über Jahre einen sehr weiten Anwendungsbereich für den Begriff des “Wirtschaftsguts” gezeichnet, sodass es für ihn leicht wäre, die Rechtsprechung des FG Köln fortzusetzen. Darüber hinaus dürfe man auch die politische Komponente der Entscheidung nicht außer Acht lassen. Ein abweichendes Urteil durch den BFH könne den Gesetzgeber schließlich unter staken Zugzwang stellen, so die Steuerexperten.

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