Lass mich das für dich staken Wie ist Krypto-Staking für andere reguliert?

Fachanwalt Lutz Auffenberg hat sich mit seiner Kanzlei Fin Law auf den Bereich Fintech und innovative Technologien spezialisiert. Insbesondere die Blockchain-Technologie und ihre Regulierung steht dabei im Mittelpunkt seiner Tätigkeit. In seinem Gastbeitrag widmet er sich der Frage, wie Krypto-Staking für andere reguliert ist.

Lutz Auffenberg
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Proof of Stake

Dieser Artikel ist zuerst auf dem Fin Law Blog erschienen.

Als im Jahr 2009 durch Bitcoin die Blockchain-Technologie zur Ermöglichung dezentraler Transaktionssysteme bekannt wurde, funktionierte die Validierung von Blockchain-Transaktionen noch über sog. Proof-of-Work-Konsensmechansimen (PoW). Seither hat sich jedoch nicht nur der Marktpreis von Bitcoin und anderen Kryptowerten massiv gesteigert. Auch die Kryptowerten zugrundeliegende Technik hat sich weiterentwickelt. Beim Konsensmechanismus setzen die jüngeren Blockchaininfrastrukturen kaum noch auf PoW. Sehr verbreitet ist stattdessen die Nutzung sog. Proof-of-Stake-Konsensmechanismen (PoS), die insbesondere im Hinblick auf ihre Energieeffizienz den PoW-Systemen deutlich überlegen sind.

In PoS-Systemen kommt es für die Entdeckung eines neuen Transaktionsblocks nicht mehr auf die Investition von Rechenleistung an, sondern vielmehr auf den bloßen Besitz von Einheiten der betreffenden Blockchain. Zur Teilnahme am Mining in PoS-Systemen ist heutzutage zumeist nicht einmal eine Zur-Verfügung-Stellung der Kryptowerte durch Transferierung an eine andere Blockchain-Adresse erforderlich. Die Teilnahme funktioniert in vielen Systemen durch eine schlichte Delegation der Kryptowerte an einen Server, der als Mining-Node im betreffenden Blockchainsystem fungiert (delegated Proof-of-Stake, dPoS).

Staking-Teilnahme in bestimmten Konstellationen auch als Dienstleistung sinnvoll

Auch wenn eine Delegation von entsprechend einsetzbaren Kryptowerten üblicherweise durch den jeweiligen Inhaber selbst über Walletsoftware ohne größeren Aufwand vorgenommen werden kann, gibt es in der Praxis durchaus ein Bedürfnis für Dienstleister, die ihren Kunden eine Teilnahme am dPoS-Staking ermöglichen. Insbesondere in Konstellationen, in denen Kryptoinvestoren ihre Kryptowerte fremd verwahren lassen müssen oder wollen, benötigen sie Dienstleister, die sich neben der Verwahrung der Kryptowerte auch darum kümmern, dass die Kryptowerte am dPoS-Staking teilnehmen, um Renditen in Form von Block Rewards zu generieren. Denkbar sind demgegenüber auch Konstellationen, in denen Kryptoinvestoren einem Dienstleister eine Verfügungsvollmacht für ihre Kryptowallets einräumen und sie mit dem Management ihres Kryptovermögens beauftragen. Wie sind solche Dienstleistungen in Deutschland reguliert?

Krypto-Staking für andere kann Kryptoverwahrgeschäft sein

Dienstleister, die Kryptowerte von Kunden für diese verwahren und über die zugehörigen privaten kryptografischen Schlüssel verfügen, sind bereits als Kryptoverwahrinstitute nach dem Kreditwesengesetz (KWG) reguliert, sofern sie die Verwahrung deutschen Kunden anbieten und das Geschäft gewerblich oder jedenfalls in einem professionellen Ausmaß betreiben. Sofern sie über die Verwahrung hinaus die Kryptowerte ihrer Kunden auch delegieren, um am dPoS-Mining teilzunehmen, erfüllen sie in der Regel die zweite im Wortlaut der gesetzlichen Definition des Kryptoverwahrgeschäfts geregelte Variante des Verwaltens von Kryptowerten für andere. Die BaFin versteht unter einem Verwalten im Sinne der Vorschrift im weitesten Sinne die Wahrnehmung von Rechten aus einem Kryptowert. Bei der Geeignetheit eines Kryptowerts zur Teilnahme am dPoS-Mining handelt es sich um eine Eigenschaft des Kryptowerts selbst. Es sprechen gute Gründe dafür, die Geeignetheit zum dPoS-Staking deshalb als Recht aus dem Kryptowert anzusehen, zumal die BaFin in ihrer veröffentlichten Verwaltungspraxis ihre weite Auslegung des Begriffs betont. Die BaFin selbst hat sich soweit ersichtlich zu ihrer konkreten Auslegung in diesem Fall noch nicht geäußert, sodass für entsprechende Dienstleistungen eine vorherige Abstimmung mit der Aufsichtsbehörde ratsam sein wird. Soweit die BaFin die Handlungsvariante des Verwaltens nicht annehmen würde, beispielsweise, weil ein Recht nach üblichem Verständnis gegenüber einem anderen geltend gemacht werden können muss und dies bei dem Erhalt von Block Rewards aus einem dezentral funktionierenden System nicht der Fall ist, käme gegebenenfalls eine Einordnung der Tätigkeit als Finanzportfolioverwaltung in Betracht.

Einsatz von Kundenkryptowerten als Finanzportfolioverwaltung

Der Einsatz von fremden Kryptowerten im dPoS-Mining zur Generierung von Block Rewards kann daneben auch als Finanzportfolioverwaltung einzuordnen sein. Dabei handelt es sich nach der gesetzlichen Definition im KWG und im Wertpapierinstitutsgesetz (WpIG) um die Verwaltung einzelner oder mehrerer in Finanzinstrumenten angelegter Vermögen für andere mit Entscheidungsspielraum. Kryptowerte sind sowohl nach dem KWG als auch dem WpIG Finanzinstrumente. Ein Kryptoguthaben auf einem Kunden-Wallet kann durchaus als ein Vermögen im Sinne der Vorschrift anzusehen sein. Insbesondere spricht der Wortlaut des Gesetzes nicht gegen das Vorliegen einer tatbestandsmäßigen Verwaltung im Sinne der Finanzportfolioverwaltung, wenn das Finanzinstrument zur Erwirtschaftung von Renditen eingesetzt, ohne dass es angeschafft oder veräußert wird.  Entscheidendes Kriterium ist vielmehr, dass der Dienstleister das Management des jeweiligen Kundenvermögens übernommen hat.

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