Counterfactual Wallets Erlaubnispflichtig als Kryptoverwahrgeschäft?

Fachanwalt Lutz Auffenberg hat sich mit seiner Kanzlei Fin Law auf den Bereich Fintech und innovative Technologien spezialisiert. Insbesondere die Blockchain-Technologie und ihre Regulierung steht dabei im Mittelpunkt seiner Tätigkeit. In seinem Gastbeitrag widmet er sich der Frage, ob das Angebot von Counterfactual Wallets als Kryptoverwahrgeschäft erlaubnispflichtig ist.

Lutz Auffenberg
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Krypto Wallet

Beitragsbild: Shutterstock

Dieser Artikel ist zuerst auf dem Fin Law Blog erschienen.

Für die Teilnahme am Kryptomarkt sind Kryptowallets für Nutzer von zentraler Bedeutung. Sie sind deshalb auch für Anbieter von Kryptodienstleistungen von entscheidender Bedeutung und oft ein zentraler Baustein des betriebenen Geschäftsmodells. In der klassischen Ausgestaltung – ein private Key pro Wallet – kann nur derjenige auf die in dem Wallet befindlichen Kryptowerte zugreifen, der auch über die zugehörigen private Keys verfügt. In Walletservices umfassenden Geschäftsmodellen verbleiben die private Keys regelmäßig beim Anbieter, während der Nutzer lediglich über seine Login-Daten beim Anbieter mit diesem interagieren kann, um ihn zu veranlassen, über die Kryptowerte im Wallet zu verfügen.

Das zentrale Risiko für den Anbieter besteht in diesen Fällen darin, die private Keys zu verlieren, da dann eine Verfügung über die im Wallet gehaltenen Kryptowerte nicht mehr möglich ist. Bei klassischen Kryptowallets können verlorene private Keys nur über einen sog. Seed wiederhergestellt werden, der ebenfalls verloren gehen kann. Der Anbieter wird im Fall des Verlusts von private Keys und Seed gegenüber seinem Kunden in der Regel haftbar sein und Wertersatz leisten müssen.

Das sind Counterfactual Wallets

Counterfactual Wallets sind auf einer Blockchain ausgeführte Smart-Contracts. Als solche bieten sie einige Vorteile gegenüber klassischer Kryptowalletsoftware. Insbesondere sind die für die Auslösung von Kryptotransaktionen erforderlichen private Keys bei Counterfactual Wallets nicht wie bei klassischer Walletsoftware üblich mit dem Wallet verbunden. Vielmehr besteht die Möglichkeit, verlorene oder kompromittierte private Keys zu Counterfactual Wallets auszutauschen. Ein weiterer Vorteil liegt in der Sicherstellung der Nutzbarkeit ausschließlich aktueller Versionen. Die jeweils aktuelle Version einer Counterfactual Wallet wird aus dem zugrundeliegenden Smart-Contract abgerufen.

Wird der Code des Smart-Contracts aktualisiert oder erweitert, erhalten alle auf ihm basierenden Counterfactual Wallets unverzüglich ein Update, beispielsweise zur Schließung von Sicherheitslücken oder Erweiterung der Funktionen. Die erstgenannte Möglichkeit der Wiederherstellung von Zugängen zu Counterfactual Wallets kann beispielsweise über ein sog. Social Recovery Feature funktionieren. Dabei wird automatisiert eine Gruppe von anderen Teilnehmern der Blockchain festgelegt, die auf entsprechende Anforderung des Walletinhabers durch mehrheitliches Zusammenwirken die private Keys des betreffenden Kryptowallets verändern können. Solche auch als „Guardians“ bezeichneten Teilnehmer haben niemals selbst Zugriff auf die private Keys des Kryptowallets, zu dem sie die private Keys ändern können, da sie sich untereinander nicht kennen und technisch bei ihnen nur Bruchteile der private Keys des Counterfactual Wallets hinterlegt werden.

Wie steht es um die Erlaubnispflicht?

Nach dem Gesetzeswortlaut umfasst das erlaubnispflichtige Kryptoverwahrgeschäft mit der Verwahrung, der Verwaltung und der Sicherung von Kryptowerten oder privaten kryptografischen Schlüsseln drei Handlungsalternativen. Ob auch die Führung von Counterfactual Wallets von diesen drei Tatbestandsalternativen umfasst sein kann, wurde jedenfalls in den bisherigen Veröffentlichungen der BaFin zum Tatbestand des Kryptoverwahrgeschäfts noch nicht thematisiert. Die dezentrale Ausgestaltung von Counterfactual Wallets könnte zunächst gegen eine Erlaubnispflicht von Anbietern sprechen. Dafür spricht aber, dass auch zu Counterfactual Wallets private Keys existieren, die verwahrt, verwaltet und gegen den unbefugten Zugriff Dritter gesichert werden müssen.

Diese Aufgabe übernimmt in Kryptodienstleistungen mit integrierten Walletservices stets der Anbieter für seine Kunden. Im Fall von Counterfactual Wallets kommt die Aufgabe hinzu, Guardians festzulegen. Wird ein Social Recovery erforderlich, muss der Anbieter es anfordern und die neuen private Keys erneut ordnungsgemäß verwahren, verwalten und sichern. Der Umstand, dass Counterfactual Wallets nicht zentral in der IT-Struktur eines Anbieters, sondern über einen Smart-Contract auf einer Blockchain ausgeführt werden, ist im Hinblick auf den Umgang mit den zugehörigen private Keys nicht relevant. Das Kryptoverwahrgeschäft wird deshalb aller Voraussicht nach in den meisten Fällen des Angebots der Führung von Counterfactual Wallets an Kunden einschlägig sein.

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