DeFi Geschäftsmodell Krypto-Lending – ist das reguliert?

Fachanwalt Lutz Auffenberg hat sich mit seiner Kanzlei Fin Law auf den Bereich Fintech und innovative Technologien spezialisiert. Insbesondere die Blockchain-Technologie und ihre Regulierung steht dabei im Mittelpunkt seiner Tätigkeit. In seinem Gastbeitrag widmet er sich der Frage, ob das DeFi-Geschäftsmodell Krypto-Lending reguliert ist.

Lutz Auffenberg
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Crypto Lending

Beitragsbild: Shutterstock

Dieser Artikel ist zuerst auf dem Fin Law Blog erschienen.

Decentralized Finance (DeFi) hat sich in den letzten zwei Jahren stetig wachsender Bekanntheit erfreut. Hinter dem Begriff steht der Trend zur Abkehr von einem zentralisierten, durch Banken und Finanzdienstleister gesteuerten Finanzmarkt, hin zu einem voll dezentralisierten Finanzmarkt, der ohne zentrale Akteure auskommt, um Nutzern Bank- und Finanzdienstleistungen zugänglich zu machen. Funktionieren kann das durch die Nutzung von Smart Contracts auf geeigneten Blockchain-Infrastrukturen, wie insbesondere Ethereum, Aave oder Compound.

Die Smart Contracts agieren als dezentrale Programme, die angetrieben durch die Aktivität auf der zugrundeliegenden Blockchain eigenständig festgelegte Aktionen durchführen. Nutzer haben die Möglichkeit, durch Interaktion mit den Smart Contracts – etwa durch Transaktion von Kryptotoken an bestimmte Kryptowallets – Aktivitäten des Smart Contracts auszulösen. Über solche Konstrukte lassen sich diverse Dienstleistungen aus dem Finanzbereich automatisieren. Ein Beispiel ist das Kryptolending, bei dem Nutzer Darlehen in Kryptowährungen erhalten können.

Wie funktioniert Kryptolending?

Im Kern ist Kryptolending das, was der Name verspricht: die Gewährung von Darlehen in Kryptowährungen. Im DeFi-Bereich funktioniert Kryptolending dabei ohne eine zentrale Instanz wie eine Bank als Darslehensgeberin. Vielmehr können Nutzer durch Interaktion mit einem Smart Contract ein Darlehen in Kryptowährungen anfordern, das automatisch gewährt wird, sofern der Antragsteller die im Smart Contract festgelegten Gewährungsbedingungen erfüllt. Welche Bedingungen das sind, hängt von der Programmierung des Smart Contracts im Einzelfall ab. Die aktuell existierenden Kryptolending-Plattformen fordern im Wesentlichen lediglich die Bereitstellung einer ausreichenden Sicherheit in anderen Kryptowährungen. Wegen der im Kryptomarkt herrschenden extremen Volatilität ist dabei stets die Leistung von Sicherheiten in einer Höhe erforderlich, die deutlich über dem Gegenwert des auszuzahlenden Darlehens liegt.

Die Darlehensaufnahme über Kryptolending lohnt sich daher eigentlich nur zur kurzfristigen Beschaffung von Liquidität in einer bestimmten Kryptowährung, ohne gehaltene andere Kryptowährungen dafür veräußern zu müssen. Beispielsweise aus steuerlichen Gründen kann das im Einzelfall sinnvoll sein. Zur temporären Beschaffung zusätzlicher Kaufkraft, etwa zur Finanzierung einer Immobilie ist Kryptolending wegen der Erforderlichkeit der Leistung der hohen Sicherheitsleistung hingegen noch nicht geeignet. Das mag sich möglicherweise zeitnah ändern, zumal die neue Bundesregierung in Deutschland in ihrem Koalitionsvertrag angekündigt hat, eine Machbarkeitsstudie zur Umsetzung eines blockchainbasierten Grundbuchs in Auftrag zu geben.

Je nach konkreter Ausgestaltung könnte ein Blockchain-kompatibles Grundbuch auch Möglichkeiten zur Besicherung von Kryptodarlehensforderungen mit Grundschulden und Hypotheken schaffen. Natürlich haben Nutzer auf der anderen Seite auch die Möglichkeit, dem Kryptolending Smart Contract Kryptowährungen bereitzustellen, die als Darlehen ausgegeben werden können. Sie erhalten dafür vom Smart Contract zumeist sehr attraktive Zinsen in Form von Kryptowährungen. Soweit darüber hinaus beim Kryptolending auch die hinterlegten Sicherheiten der Darlehensnehmer zur Ausreichung von Darlehen verwendet werden, stellen sich die üblichen Liquiditätsrisiken wie bei klassischen Banken.

Ist Kryptolending erlaubnispflichtig?

Der große Vorteil von DeFi liegt gerade in der dezentralen Ausgestaltung von Finanzdienstleistungen. Hinsichtlich des das Kryptolending abwickelnden smart contracts gibt es deshalb üblicherweise keine Instanz, die als Betreiber und damit als Anbieter der Darlehensvergabe agiert. Für die Zwecke der Finanzaufsicht wird dabei jedoch genau hingeschaut und insbesondere untersucht, ob beispielsweise ein bestimmbarer Administrator oder federführender Entwickler hinter der Schaffung des Smart Contracts steht. Solche können im Einzelfall durchaus Adressat einer Erlaubnispflicht sein. Ebenso ist denkbar, dass Nutzer, die einem Kryptolending Smart Contracts smart contract Kryptowährungen gegen Verzinsung zur Verfügung stellen, damit eine erlaubnispflichtige Tätigkeit betreiben. Unabhängig von der Frage nach dem verantwortlichen Betreiber können aufsichtsrechtliche Erlaubnispflichten nur vorliegen, wenn die betreffende Aktivität eine regulierte Tätigkeit darstellt. Das im Kreditwesengesetz (KWG) Kreditgeschäft unter Erlaubnisvorbehalt gestellte Kreditgeschäft bezieht sich dabei ausschließlich auf die Gewährung von Darlehen in gesetzlichen Zahlungsmitteln und damit nicht auf die darlehensweise Überlassung von Kryptowerten. Ein Administrator des smart contracts könnte im Einzelfall durch die Entgegennahme und Verwahrung sowie Verwaltung von Kryptowerten als Kryptoverwahrer erlaubnispflichtig sein. Darlehensgebende Nutzer haben beim smart contract-basierten Kryptolending indessen keine Kenntnis der Identität der Personen, denen Sie Kryptowährungen über den Mechanismus überlassen. Sie handeln im eigenen Renditeinteresse ohne die Absicht einer Dienstleistungserbringung. Eine Erlaubnispflicht wird vor diesem Hintergrund kaum in Betracht kommen können.

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