"Steuerlicher Selbstmord" Verlustverrechnung bei Termingeschäften im Krypto-Sektor

Die neue Regelung, die am 1. Januar 2021 in Kraft getreten ist, sorgt nicht nur bei Krypto-Tradern für großen Unmut. BTC-ECHO hat dazu exklusiv bei einem Steuerexperten nachgefragt.

Nicola Hahn
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Bitcoin Steuer

Beitragsbild: Shutterstock

Das Thema Steuern ist mittlerweile voll im Krypto-Space angekommen. Rechtlich betrachtet, stuft das Bundesfinanzministerium Kryptowährungen als “anderes Wirtschaftsgut” ein. Grundsätzlich gilt dabei eine einjährige Spekulationsfrist. Das bedeutet, dass ein Verkauf von Bitcoin und Co. nach Verstreichen eines Jahres steuerfrei ist. Diese Regelung gilt sowohl für den Tausch in Fiat-Währungen wie Euro oder US-Dollar, als auch für den Tausch zwischen den einzelnen Kryptowährungen. Werden die Kryptowährungen allerdings vor Ablauf der Spekulationsfrist verkauft, so müssen die Gewinne mit dem persönlichen Einkommenssteuersatz versteuert werden.

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Neue Regelung sorgt für Unmut

Anders sieht es allerdings bei Termingeschäften (Beispiel: Bitcoin Futures) aus. Hier werden Gewinne grundsätzlich pauschal mit 25 Prozent plus Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer besteuert, was somit wesentlich unter dem Einkommenssteuersatz von vielen liegen dürfte. Allerdings müssen Anlegerinnen und Anleger seit dem 01.01.2021 die gesetzlichen Bestimmungen zur Verlustverrechnung im Einkommenssteuergesetz (§ 20 Abs. 6 EStG) beachten. Das bedeutet, dass Verluste nur noch mit Gewinnen aus Termingeschäften verrechnet werden können. Die Höchstgrenze liegt dabei bei 20.000 Euro. Einziges Trostpflaster: Nicht berücksichtigte Verluste können als Verlustvortrag ins neue Jahr verschoben werden, aber auch hier gibt es eine Besonderheit zu beachten, denn dieser Verlustvortrag darf maximal 20.000 Euro betragen. Auf den Weg gebracht wurde die neue Regelung im Jahr 2019 durch den ehemaligen Bundesfinanzminister Olaf Scholz (SPD).

Vor 2021 gestaltete sich der Sachverhalt wie folgt: Finanzielle Verluste aus Termingeschäften konnten mit Einkünften aus Kapitalvermögen verrechnet werden. Zu den Gewinnen zählten in diesem Fall auch Zinsen, Dividenden oder einfache Kursgewinne. Verständlich also, dass die neue Regelung für viel Verärgerung sowohl bei Anlegerinnen und Anlegern als auch bei Finanzdienstleistern sorgte.

“Steuerlicher Selbstmord”

Die Regelung hat allerdings auch weitreichende Auswirkungen auf den Krypto-Space. BTC-ECHO wollte es genauer wissen und hat bei dem Krypto-Steuer-Experten Werner Hoffmann, Geschäftsführer bei Pekuna, nachgefragt.

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Bei vielen Produkten aus dem Krypto-Bereich ist noch nicht wirklich klar, ob diese den Termingeschäften unterliegen oder nicht, daher ist hier sehr große Vorsicht geboten.

Pekuna-CEO Werner Hoffmann

Welche extremen Auswirkungen die neuen gesetzlichen Bestimmungen haben, macht Hoffmann an einem Beispiel deutlich:

Gerade im Bereich Margin Trading entstehen sehr schnell hohe Gewinne und hohe Verluste. Zum Beispiel bei einem Gewinn von 100.000 Euro und einem Verlust von 80.000 Euro könnte man denken, dass nur 20.000 Euro steuerpflichtig sind. Dies ist leider nicht so. Der Verlustabzug ist auf 20.000 beschränkt.

Pekuna-CEO Werner Hoffmann

Im Endeffekt wäre in diesem fiktiven Beispiel ein Betrag von 80.000 Euro zu versteuern, was bei einem Steuersatz von 25 Prozent, plus Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer, in etwa 20.000 Euro an Steuerlast bedeuten würde. Das sei der große Haken bei den Termingeschäften. Wie Hoffmann BTC-ECHO mitteilte, bezeichne er dies gegenüber seinen Kundinnen und Kunden auch gerne als “steuerlichen Selbstmord”.

Eine weitere Besonderheit beim Margin Trading bei Krypto-Assets seien die sogenannten Collaterals (deutsch: Sicherheiten). Margin Trader müssen diese in der Regel bei ihrem Broker hinterlegen, sofern sie Margin-Trading betreiben. Im Krypto-Bereich seien dies laut Hoffmann oft Kryptowährungen. Sollte es hier zu Liquidierung des Collaterals kommen, so gilt dies als Veräußerung und bereits bestehende Kursgewinne, die mit der hinterlegten Sicherheit erzielt wurden, müssten dann mit dem Kurspreis zum Liquidierungszeitpunkt ebenfalls besteuert werden.

Sind Besserungen in Sicht?

Die aufgeführten Beispiele machen klar, wie nachteilhaft die gesetzliche Bestimmung für viele sein kann, die mit Termingeschäften hantieren. Auf die Frage, ob diesbezüglich positive Änderungen zu erwarten seien, konnte der Steuerexperte etwas Hoffnung machen:

Nachdem diese Regelung so neu ist, wird es frühstens Mitte 2022 die ersten abhängigen Verfahren bei den Finanzgerichten geben. Ein Verfahren zu einem ähnlichem Thema um die Verlustverrechnung bei Aktien ist derzeit beim Bundesfinanzhof (BFH) und es gibt hier erste positive Signale, aber noch keine Entscheidung.

Pekuna-CEO Werner Hoffmann
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